AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
A. Allgemeines
A. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen des Verkäufers. Spätestens mit Entgegen der Waren gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
B. Angebote, Aufträge
1. Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Lieferkonditionen des Käufers sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung des Auftrages verbindlich..
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung des Auftrages verbindlich..
C. Lieferfristen, Verzug
1. Liefertermine sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich zugesagt sind. Vereinbarte Lieferfrist und Liefertermine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Frist das Werk oder das Lager verlassen hat, oder die Versandbereitschaft erklärt wurde.
2. Wird von uns ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Ist die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfolgt, so hat der Käufer innerhalb einer angemes Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
3. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Der Käufer kann Teillieferungen ablehnen, wenn sie für ihn nicht zumutbar sind. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann entsprechend abgerechnet werden.
4. Lieferpflichten oder Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit seinen Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder früheren Geschäften im Verzug ist.
5. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit geleistet oder vor Ablieferung bar bezahlt wird.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussper und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere auch bei Ausfall von Lieferungen von Vorlieferanten.
7. Im Falle allgemeiner oder durch höhere Gewalt verursachter Waren Verknappung sind wir zu Lieferkürzungen berechtigt. Der Käufer kann in diesem Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
2. Wird von uns ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Ist die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfolgt, so hat der Käufer innerhalb einer angemes Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
3. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Der Käufer kann Teillieferungen ablehnen, wenn sie für ihn nicht zumutbar sind. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann entsprechend abgerechnet werden.
4. Lieferpflichten oder Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit seinen Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder früheren Geschäften im Verzug ist.
5. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit geleistet oder vor Ablieferung bar bezahlt wird.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussper und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere auch bei Ausfall von Lieferungen von Vorlieferanten.
7. Im Falle allgemeiner oder durch höhere Gewalt verursachter Waren Verknappung sind wir zu Lieferkürzungen berechtigt. Der Käufer kann in diesem Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
D. Annahmeverzug des Kunden
1. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen.
2. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers abweichend vom Auftrag in Teillieferungen, so sind wir zu einer angemessenen Preisanhebung berechtigt
3. Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen.
2. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers abweichend vom Auftrag in Teillieferungen, so sind wir zu einer angemessenen Preisanhebung berechtigt
3. Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen.
E. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl von Versandart, Versandweg sowie Frachtführer durch den Verkäufer.
2. Unsere Lieferverpflichtung ist mit Ausgang der Ware aus dem Werk, dem Lager oder der Übergabe an den Frachtführer erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Unsere Lieferverpflichtung ist mit Ausgang der Ware aus dem Werk, dem Lager oder der Übergabe an den Frachtführer erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über.
F. Maße, Gewichte, Liefermengen
1. Für die Abrechnung sind die in den Versandpapieren des Lieferwerkes oder Lagers angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich; handelsübliche Abweichungen sind zulässig. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen.
2. Für Lieferungen von Flüssigkeiten mit Tankwagen sind die Aufzeichnungen der geeichten Messeinrichtungen an den Transportfahrzeugen maßgebend, wenn die Ware durch unsere Tankfahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur angeliefert wird.
2. Für Lieferungen von Flüssigkeiten mit Tankwagen sind die Aufzeichnungen der geeichten Messeinrichtungen an den Transportfahrzeugen maßgebend, wenn die Ware durch unsere Tankfahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur angeliefert wird.
G. Preise, Berechnung
1. Für unsere Lieferungen werden die jeweils am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen alle mit dem Versand verbundenen Kosten und Gebühren zu Lasten des Käufers.
3. Frachtfreigestellte Preise gelten unter der Voraussetzung unbehinderter Verkehrswege. Sonderkosten für Zuschläge wie z.B. Hoch- oder Niedrigwasser, Eis usw. gehen zu Lasten des Käufers, Das gleiche gilt für Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden.
4. Werden nach der Vereinbarung des Preises Frachten, Abgaben oder sonstige Versandkosten geändert oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, daraus entstehende Mehrbelastungen auf den Preis aufzuschlagen
5. Bei Lieferung ins Ausland trägt der Käufer alle mit dem Grenzübertritt der Ware zusammenhängenden Abgaben und Kosten.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen alle mit dem Versand verbundenen Kosten und Gebühren zu Lasten des Käufers.
3. Frachtfreigestellte Preise gelten unter der Voraussetzung unbehinderter Verkehrswege. Sonderkosten für Zuschläge wie z.B. Hoch- oder Niedrigwasser, Eis usw. gehen zu Lasten des Käufers, Das gleiche gilt für Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden.
4. Werden nach der Vereinbarung des Preises Frachten, Abgaben oder sonstige Versandkosten geändert oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, daraus entstehende Mehrbelastungen auf den Preis aufzuschlagen
5. Bei Lieferung ins Ausland trägt der Käufer alle mit dem Grenzübertritt der Ware zusammenhängenden Abgaben und Kosten.
H. Zahlung, Aufrechnung
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Für vereinbarte Zahlungs- und Skontofristen ist das Liefer- bzw. Rechnungsdatum maßgebend. Zur Einhaltung der Fristen ist erforderlich, dass wir am Tag des Fristablaufs über den Rechnungsbetrag verfügen können.
2. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe des uns von Banken für Kontokorrentkredite berechneten Satzes, mindestens aber bei Unternehmen 8 % über dem Basissatz und bei Endverbrauchern 5 % über dem Basissatz, in Rechnung zu stellen.
3. Wir sind berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung zu verwenden. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit noch ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind.
4. Inkassovollmacht unserer Vertreter und Betriebsangehörigen besteht nur dann, wenn sie durch Urkunden nachgewiesen werden kann.
5. Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarungen mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle durch die Annahme von Wechseln anfallenden Spesen, Gebühren etc. gehen zu Lasten des Käufers
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, können wir alle unsere Forderungen unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen, Stundungen oder der Laufzeit herein genommener Wechsel sofort fällig stellen.
7. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe des uns von Banken für Kontokorrentkredite berechneten Satzes, mindestens aber bei Unternehmen 8 % über dem Basissatz und bei Endverbrauchern 5 % über dem Basissatz, in Rechnung zu stellen.
3. Wir sind berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung zu verwenden. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit noch ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind.
4. Inkassovollmacht unserer Vertreter und Betriebsangehörigen besteht nur dann, wenn sie durch Urkunden nachgewiesen werden kann.
5. Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarungen mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle durch die Annahme von Wechseln anfallenden Spesen, Gebühren etc. gehen zu Lasten des Käufers
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, können wir alle unsere Forderungen unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen, Stundungen oder der Laufzeit herein genommener Wechsel sofort fällig stellen.
7. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
I. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch bis zur Einlösung aller vom Käufer in Zahlung gegebenen Schecks oder Wechsel, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist die Vorbehaltsware durch den Käufer gegen die üblichen Risiken zu versichern.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
4. Solange der Käufer mit seinen Zahlungen nicht im Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern; dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentums Übergang von der vollständigen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen des Eigentumsvorbehalts, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehalts Ware zu untersagen, ihre Herausgabe zu verlangen und auf Kosten des Käufers abzuholen.
6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Lieferung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
7. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums an der veräußerten Sache.
8. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- und Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten wie es in Ziff. 6 für die Kaufpreisforderungen bestimmt ist.
9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den im Abschn. H. Ziff. 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer nicht befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist die Vorbehaltsware durch den Käufer gegen die üblichen Risiken zu versichern.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
4. Solange der Käufer mit seinen Zahlungen nicht im Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern; dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentums Übergang von der vollständigen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen des Eigentumsvorbehalts, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehalts Ware zu untersagen, ihre Herausgabe zu verlangen und auf Kosten des Käufers abzuholen.
6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Lieferung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
7. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums an der veräußerten Sache.
8. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- und Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten wie es in Ziff. 6 für die Kaufpreisforderungen bestimmt ist.
9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den im Abschn. H. Ziff. 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer nicht befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
J. Beschaffenheit der Ware, Beratung, Verwendung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produkt Beschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Abweichungen davon sind zulässig, wenn die Eignung für die üblicherweise vorgesehene Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Öffentliche Äußerungen, Empfehlungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf Ihre Eignung, selbst wenn die Ware allgemein für einen bestimmten Zweck empfohlen wird.. Die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck wird ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nicht gewährleistet.
2. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf Ihre Eignung, selbst wenn die Ware allgemein für einen bestimmten Zweck empfohlen wird.. Die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck wird ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nicht gewährleistet.
K. Sachmängel, Mängelhaftung
1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung. Sie können nur geltend gemacht werden, solange ein Teil der Ware unvermischt - bei abgepackter Ware in Originalgebinden - vorhanden ist und sofort eine Probe der beanstandeten Ware an die Lieferstelle gesendet wird..
2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß nachstehendem Abschnitt L, bleiben davon unberührt.
3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch.
4. Sachmängelansprüche bestehen nicht, soweit nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder nur eine unerhebliche Einschränkung der Brauchbarkeit der Lieferung oder Leistung vorliegt.
5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß nachstehendem Abschnitt L, bleiben davon unberührt.
3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch.
4. Sachmängelansprüche bestehen nicht, soweit nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder nur eine unerhebliche Einschränkung der Brauchbarkeit der Lieferung oder Leistung vorliegt.
5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
L. Sonstige Ansprüche, Schadensersatz
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weiter Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Insbesondere haften wir nicht für mittelbare, nicht an der Ware selbst entstandene Schäden sowie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer ge Vertreter, leitender Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs vorliegt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungs sowie in allen Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbeschränkungen verbietet.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer ge Vertreter, leitender Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs vorliegt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungs sowie in allen Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbeschränkungen verbietet.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
M. Leihgebinde
1. Von uns gestellte Leihgebinde dürfen nur zur Lagerung und zum Transport unserer Produkte Verwendung finden. Sie sind nach Entleerung fracht- und spesenfrei an uns oder unser nächstgelegenes Lager zurück zu senden. Verbleiben Leihgebinde aus nicht bei uns liegenden Gründen länger als 3 Monate beim Käufer, so können wir eine branchenübliche Miete verlangen.
2. Bei Beschädigung der Leihgebinde haben wir das Recht, die Rücknahme zu verweigern und Wiederbeschaffungskosten zu fordern oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers ausführen zu lassen oder den Ersatz der Wertminderung zu verlangen. Vom Käufer ist solange Miete zu bezahlen, bis die Schadenersatzleistung geregelt ist. Jeder Verlust ist sofort anzuzeigen.
3. Für die Dauer der Überlassung hat der Käufer die gesetzlichen und behörd Auflagen für die Leihgebinde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Käufer haftet für die ihm überlassenen Leihgebinde und für die davon ausgehenden Gefahren vom Versandtage bzw. vom Tag der Versandbereitschaft ab bis zum Rückankunftstag in unserem Werk oder Lager.
4. Soweit dem Käufer für unsere Waren Tanks, Abgabe- und Ausliterungsgeräte leih- oder mietweise zur Verfügung gestellt werden, so gilt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, das Vor entsprechend. Die laufende Wartung und Instandhaltung trägt der Käufer.
5. Bei vom Käufer beigestellten Gebinden und Transportbehältern übernehmen wir keine Haftung für Mängel und Schäden, die auf deren Zustand beruhen.
2. Bei Beschädigung der Leihgebinde haben wir das Recht, die Rücknahme zu verweigern und Wiederbeschaffungskosten zu fordern oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers ausführen zu lassen oder den Ersatz der Wertminderung zu verlangen. Vom Käufer ist solange Miete zu bezahlen, bis die Schadenersatzleistung geregelt ist. Jeder Verlust ist sofort anzuzeigen.
3. Für die Dauer der Überlassung hat der Käufer die gesetzlichen und behörd Auflagen für die Leihgebinde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Käufer haftet für die ihm überlassenen Leihgebinde und für die davon ausgehenden Gefahren vom Versandtage bzw. vom Tag der Versandbereitschaft ab bis zum Rückankunftstag in unserem Werk oder Lager.
4. Soweit dem Käufer für unsere Waren Tanks, Abgabe- und Ausliterungsgeräte leih- oder mietweise zur Verfügung gestellt werden, so gilt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, das Vor entsprechend. Die laufende Wartung und Instandhaltung trägt der Käufer.
5. Bei vom Käufer beigestellten Gebinden und Transportbehältern übernehmen wir keine Haftung für Mängel und Schäden, die auf deren Zustand beruhen.
N. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Ort, ab welchem die Lieferung durch uns erfolgt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Dies gilt auch für alle Dritte, die für die Verpflichtung des Käufers haften. Dieser Gerichtsstand gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden und wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik verlegt hat oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht Österreichs. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Rojak Handels KG
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Dies gilt auch für alle Dritte, die für die Verpflichtung des Käufers haften. Dieser Gerichtsstand gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden und wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik verlegt hat oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht Österreichs. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Rojak Handels KG
Stand Jänner 2018